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   FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02   

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https://dejure.org/2004,8180
FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02 (https://dejure.org/2004,8180)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.05.2004 - 1 K 1623/02 (https://dejure.org/2004,8180)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 1 K 1623/02 (https://dejure.org/2004,8180)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 4a; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ; EStG § 18 Abs. 4 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter einer GbR - Kürzung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei PersonengesellschaftenBemessung einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter einer GbR Kürzung von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG bei Personengesellschaften Bemessung einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen; Tätigkeitsvergütungen an Mitunternehmer ; Voraussetzungen für eine Nutzungseinlage; Ansatz für die private Telefonnutzung; Ansatz einer pauschalen Wertberichtigung auf Forderungen; Sonderbetriebseinnahmen; Sockelbetrag; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Nach den Regeln eines solchen Anscheinsbeweises ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, dass das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999, Az.: VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330).

    Die, im Übrigen auch nicht nachgewiesene, Existenz eines Privatfahrzeuges als solches kann aber noch nicht als ausreichende Entkräftung des Anscheinsbeweises angesehen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 1999, Az.: VI B 258/98, a.a.O.).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit (Bonität) eines Schuldners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln (BFH-Urteil vom 20. August 2003, Az.: I R 49/02, BStBl II 2003, 941 m.w.N.).
  • BFH, 16.07.1981 - IV R 89/80

    Wertberichtigung - Kundenforderung - Nettorechnungsbetrag - Abdeckung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Dabei ist von Nettobeträgen auszugehen (BFH-Urteil vom 16. Juli 1981, Az.: IV R 89/90, BStBl II 1981, 766).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Dabei ist von Nettobeträgen auszugehen (BFH-Urteil vom 16. Juli 1981, Az.: IV R 89/90, BStBl II 1981, 766).
  • BFH, 07.05.1998 - IV R 24/97

    Kommanditgesellschaft - Regelung des Wareneinkaufs - Einziehung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Wegen der Schwierigkeiten, ein Ausfallwagnis als einen am Bilanzstichtag nicht sicher vorhersehbaren künftigen Umstand zu beurteilen, können entsprechende betriebliche Erfahrungen der Vergangenheit einen wertvollen Anhaltspunkt für die Schätzung bieten, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (BFH-Urteil vom 07. Mai 1998, Az.: IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 40/02

    Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
  • BFH, 01.04.1958 - I 60/57 U

    Grundsätze zur Bildung und Bemessung von Wertberichtigungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (z.B. BFH-Urteile vom 01. April 1958, Az.: I 60/57 U, BS­t­Bl III 1958, 291; vom 03. Juli 1962, Az.: I 258/60 U, BS­t­Bl III 1962, 388).
  • BFH, 23.12.2005 - VIII R 10/04

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG , Beiladung betroffener Mitunternehmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
  • BFH, 06.02.2002 - VIII B 82/01

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4 a EStG

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Das in der Rechtsprechung diskutierte Problem, ob der die Über- und Unterentnahmen betreffende Anfangsbestand zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 06. Februar 2002, Az.: VIII B 82/01, BFH/NV 2002, 647 und dort anhängige Revisionen unter Az. III R 34/02, X R 40/02 sowie VIII R 10/04), ist angesichts der sich aus den Bilanzen der Vorjahre ergebenden Überentnahmen für den Streitfall nicht relevant; denn insoweit hat der Beklagte den Anfangsbestand mit 0 DM zugunsten der Klägerin angesetzt.
  • BFH, 03.07.1962 - I 258/60 U

    Ziehung von Schlussfolgerungen auf das Nichtbestehen oder Bestehen von den Wert

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
    Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (z.B. BFH-Urteile vom 01. April 1958, Az.: I 60/57 U, BS­t­Bl III 1958, 291; vom 03. Juli 1962, Az.: I 258/60 U, BS­t­Bl III 1962, 388).
  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

  • BFH, 03.08.2000 - III R 2/00

    Amtliches Kennzeichen:

  • BFH, 27.01.2004 - X R 43/02

    Private Kfz-Nutzung: Berechnungsgrundlage

  • FG Münster, 27.09.2002 - 11 K 5882/01

    Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bei Überentnahmen einer Personengesellschaft

  • BFH, 11.02.2003 - XI B 72/02

    Verfahrensmangel - Antrag auf mündliche Verhandlung

  • FG Köln, 20.09.2000 - 12 K 4477/98

    Arbeitslohn - Geldwerter Vorteil trotz Vereinbarung eines Verbots der privaten

  • FG Münster, 20.02.2002 - 8 K 6392/01

    Begriff des Gewinns zwecks Ermittlung von Überentnahmen

  • FG Thüringen, 04.03.1998 - I 84/98

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Dieser Beurteilung, nach der u.a. Überentnahmen eines Gesellschafters durch Unterentnahmen seines Mitgesellschafters ausgeglichen werden, haben sich sowohl die Finanzgerichte als auch Teile der Literatur im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf angeschlossen, dass § 4 Abs. 4a EStG 1999 den Gewinn der Mitunternehmerschaft korrigiere und die Personengesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur für die Art der erzielten Einkünfte, sondern auch im Hinblick auf die Gewinnermittlung als Rechtssubjekt anzuerkennen sei (vgl. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2004 10 K 5352/02 E, EFG 2005, 179, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2004 1 K 1623/02, EFG 2006, 185, Revision VIII R 81/05; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1041, 1075; Friedemann, Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG, S. 102, jeweils m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 22.03.2007 - 16 K 4797/04

    Hinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen unter Berücksichtigung eines

    Dieselbe Auffassung hat auch das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 26.5.2004 1 K 1623/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 185) vertreten.
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